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NWB Nr. 18 vom Seite 1307

Neue Gemeinsame Grundsätze für die Mitteilungen zum Datenaustausch Entgeltersatzleistungen

Gerald Eilts

[i]Grundlagen „Gesetzliche Krankenversicherung“ NWB GAAAE-64778 Für die Berechnung der Geldleistungen der Sozialversicherungsträger werden die hierfür erforderlichen Daten seit dem elektronisch übermittelt; Papierbescheinigungen gehören weitestgehend der Vergangenheit an. Die Teilnahme am Datenaustausch Entgeltersatzleistungen ist für die Arbeitgeber und Sozialversicherungsträger verpflichtend. Die Mitteilungen sind unter Angabe der Betriebsnummer des Arbeitgebers und der Sozialversicherungsnummer des Mitglieds zu erstatten; nur so kann die maschinelle Zuordnung der Entgeltdaten gewährleistet werden. Seit dem dürfen nur noch Datensätze in der Version 07 übermittelt werden, und zwar auch für Nachweiszeiträume vor dem .

[i] www.gkv-daten austausch.de Der GKV-Spitzenverband, die Deutsche Rentenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit und die Spitzenverbände der Unfallversicherungsträger sind dazu verpflichtet, die Einzelheiten zum Aufbau der Datensätze, die notwendigen Schlüsselzahlen und weitere Angaben in Gemeinsamen Grundsätzen zu bestimmen (§ 23c Abs. 2 SGB IV). Eine seit dem geltende Neufassung dieser „Gemeinsamen Grundsätze für die Erstattung der Mitteilungen im Rahmen des Datenaustausches Entgelters...

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