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Befristung des Arbeitsverhältnisses nur nach TzBfG
Das ArbG Mainz hat entschieden, dass das Teilzeitbefristungsgesetz (TzBfG) auch bei außergewöhnlichen Arbeitsverhältnissen anzuwenden ist. Ein Profifußballspieler klagte nach Auslaufen seines Lizenzspielervertrags auf den Fortbestand des Vertrags als unbefristetes Arbeitsverhältnis. Sein Vertrag war zunächst auf drei Jahre befristet, anschließend verlängerten die Vertragsparteien den Vertrag auf weitere zwei Jahre. Nach Auffassung des Gerichts lag eine Befristung ohne sachlichen Grund vor, so dass das Arbeitsverhältnis unbefristet weiter besteht. Eine Befristung könne nur nach § 14 TzBfG erfolgen.
Eine Befristung ohne Sachgrund komme durch die Dauer von mehr als zwei Jahren nicht in Betracht. Die „Vertragsverlängerung“ durfte mangels Sachgrund auch nicht mehr befristet geschlossen werd...