USt direkt digital Nr. 8 vom Seite 1

Personennahverkehr

Dipl.-Finw. Jennifer Piaseczny | Produktmanagerin | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

Berufspendler haben es in diesen Tagen nicht leicht. Der Lokführerstreik sorgt für Stillstand an den Bahnhöfen und überfüllte Autobahnen.

Die OFD Niedersachsen hat sich der umsatzsteuerlichen Seite des Personennahverkehrs (ÖPNV) gewidmet und zur steuerlichen Behandlung von Zuwendungen und Ausgleichszahlungen in diesem Bereich Stellung genommen :

Danach können sich zunächst mehrere Aufgabenträger des ÖPNV (siehe § 4 Niedersächsisches Nahverkehrgesetz - NNVG) zu einem Zweckverband zusammenschließen. Dieser hat den Charakter einer Körperschaft des öffentlichen Rechts.

Zur Sicherstellung eines ausreichenden Verkehrsangebots können die Aufgabenträger den Verkehrsunternehmern (VU) die ÖPNV-Leistungen dann entweder hoheitlich auferlegen oder bei ihnen durch öffentlichen Dienstleistungsauftrag vertraglich bestellen (EU-Verordnung 1370/2007). In beiden Fällen haben die Aufgabenträger Ausgleichszahlungen an die VU zu leisten, wenn die Fahrgeldeinnahmen zur Kostendeckung nicht ausreichen.

Solche Zahlungen stellen entweder Entgelte für Leistungen des VU an den Zuschussgeber, preisauffüllende Entgelte von Dritten oder echte nichtsteuerbare Zuschüsse dar, die entsprechend umsatzsteuerrechtlich zu würdigen sind (zur Abgrenzung siehe Abschn. 10.2 UStAE).

Da ich mich zukünftig anderen Aufgaben widmen werde, verabschiede ich mich hiermit von der treuen Leserschaft. Susanne Stillers wird die redaktionelle Betreuung des Infodienstes in gewohnter Weise fortführen.

Ich verbleibe mit freundlichen Grüßen

Jennifer Piaseczny

Fundstelle(n):
USt direkt digital 8 / 2015 Seite 1
NWB FAAAE-88783