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Innergemeinschaftliche Lieferung ohne Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
Die Voraussetzungen einer innergemeinschaftlichen Lieferung müssen vom Unternehmer nachgewiesen werden. Dazu gehört auch die buchmäßige Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abnehmers nach § 17c UStDV. Dabei können Fehler unterlaufen. Die Finanzverwaltung versagt dann regelmäßig die Steuerbefreiung. Der BFH hat sich mit der Frage, wann dies zulässig ist und den allgemeinen Voraussetzungen der innergemeinschaftlichen Lieferung in der aktuellen Entscheidung auseinander gesetzt.
A. Leitsätze
1. Ob der innergemeinschaftliche Erwerb verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch den Abnehmer im Bestimmungsmitgliedstaat den Vorschriften über die Umsatzbesteuerung unterliegt, ist grundsätzlich nach Unionsrecht zu beurteilen.
2. Eine Lieferung verbrauchsteuerpflichtiger Waren durch einen im Inland ansässigen Unternehmer an einen in einem Drittland ansässigen Unternehmer, der keine USt-IdNr. verwendet, kann als innergemeinschaftliche Lieferung steuerfrei sein, wenn der Lieferer redlicherweise, und nachdem er alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, diese USt-IdNr. nicht mitteilen kann und er außerdem Angaben macht, die hinreichend belegen könne...