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LG Bonn Beschluss v. - 39 T 1252/09

Leitsatz

Leitsatz:

1. Die öffentlich-rechtliche Pflicht, laufende Jahresabschlüsse im Sinne von §§ 242 ff. HGB, zu erstellen und diese nach § 325 HGB offenzulegen, trifft auch die in Liquidation befindliche GmbH & Co. KG.

2. Das für den Jahresabschluss innerhalb der Liquidation maßgebliche Geschäftsjahr bestimmt sich auch bei der GmbH & Co. KG mangels abweichender Beschlussfassung nicht nach dem Kalenderjahr, sondern nach dem mit dem Tag der Auflösung beginnenden Jahreszeitraum.

3. Die Offenlegungspflicht aus § 325 HGB bezieht sich, soweit ein Liquidationszeitraum betroffen ist, auf das jeweilige Liquidationsgeschäftsjahr.

Fundstelle(n):
BB 2010 S. 1338 Nr. 22
NWB-Eilnachricht Nr. 8/2010 S. 576
StuB-Bilanzreport Nr. 6/2010 S. 236
ZIP 2010 S. 676 Nr. 14
TAAAE-88709

Preis:
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Nutzungsdauer:
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LG Bonn, Beschluss v. 20.11.2009 - 39 T 1252/09

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