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Beschränkte Steuerpflicht bei Einkünften aus Kapitalvermögen
[i]Ausführlicher Beitrag s. Seite 270Der Umfang der beschränkten Steuerpflicht bei Einkünften aus Kapitalvermögen hat erhebliche Bedeutung für ausländische Investoren und den inländischen Kapitalmarkt. Unter welchen Voraussetzungen inländische Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne der beschränkten Steuerpflicht vorliegen, ist in § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG geregelt. Die Vorschrift enthält indes hinsichtlich des erforderlichen Inlandsbezugs bei Erträgen aus Wandelanleihen, Gewinnobligationen, nicht beteiligungsähnlichen Genussrechten sowie Tafelgeschäften einige Unklarheiten bzw. Lücken.
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I. Probleme beim erforderlichen Inlandsbezug
[i]Inlandsbezug bei Wandelanleihen und Gewinnobligationen ist unklarRechtsunsicherheit besteht insbesondere in Bezug auf die Frage, welche Anforderungen an den Inlandsbezug bei Erträgen aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen zu stellen sind. Diese werden in der Systematik des § 20 Abs. 1 EStG als sonstige Kapitalforderungen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG qualifiziert. Der Inlandsbezug von Erträgen i. S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG wird an sich in § 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. c EStG geregelt. § 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. a EStG enthält jedoch den Hinweis, dass der dort definierte Inlandsbezug auch für Erträge aus Wandelanleihen und Gewinnobligationen gilt. Von Bedeutung ist dabei vor allem, ob die in § 49 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 Buchst. c Doppelbuchst. aa Satz 2 EStG gereg...