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Verfahrensrecht | Anforderungen an die Unterschrift bei Schriftsätzen
Ein vereinfachter und nicht lesbarer Namenszug ist als Unterschrift gem. § 130 Nr. 6 ZPO anzuerkennen, wenn der Schriftzug individuelle und charakteristische Merkmale aufweist, die die Nachahmung erschweren, sich als Wiedergabe eines Namens darstellt und die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt. Der BGH hat deutlich gemacht, dass dann, wenn ein Schriftzug so oder geringfügig abweichend allgemein von den Gerichten über längere Zeit als in sehr verkürzter Weise geleistete Unterschrift unbeanstandet geblieben ist, der Rechtsanwalt darauf vertrauen darf, dass die Unterschrift den in der Rechtsprechung anerkannten [i]Martin, NWB 43/2014 S. 3228Anforderungen entspricht. Wenn das Gericht die über längere Zeit nicht beanstandete Form der Unterschrift nicht mehr hinnehmen will, gebietet der...