Kartellverwaltungssache: Kostentragung bei Rücknahme der Beschwerde
Gesetze: § 78 GWB
Instanzenzug: Az: VI-Kart 1/12 (V) Beschluss
Gründe
1Die im Rechtsbeschwerdeverfahren zulässige Rücknahme der Beschwerde durch die Beschwerdeführerinnen bewirkt, dass das Verfahren als nicht anhängig geworden anzusehen ist (, juris Rn. 1; Beschluss vom - EnVR 47/12, juris Rn. 2 mwN).
2Die Kostenentscheidung beruht auf § 78 GWB. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats entspricht es regelmäßig der Billigkeit, die Kosten des Beschwerde- und des Rechtsbeschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, wenn der Beschwerdeführer bei offenem Verfahrensausgang, insbesondere wenn eine Sachprüfung bisher nicht erfolgt ist, seine Beschwerde zurücknimmt und sich damit in die Rolle des Unterlegenen begibt (, juris Rn. 1; Beschluss vom - KVR 19/06, WuW/E DE-R 1982 Rn. 2 - Kostenverteilung nach Rechtsbeschwerderücknahme).
3Auch im Streitfall besteht zu einer anderen Handhabung kein Anlass. Aus der Akte ist nicht ersichtlich und von den Beteiligten auch nicht vorgetragen, dass die Rücknahme der Beschwerden im Hinblick auf eine vergleichsweise Einigung erfolgte und mithin als Teil eines gegenseitigen Nachgebens anzusehen wäre.
4In Übereinstimmung mit dem Beschwerdegericht wird der Wert auf 26 Mio. € (1 Mio. € für die Beschwerdeführerin zu 1, 25 Mio. € für die Beschwerdeführerin zu 2) festgesetzt.
Limperg Meier-Beck Raum
Strohn Deichfuß
Fundstelle(n):
CAAAE-88236