USt direkt digital Nr. 7 vom Seite 1

MwStSystRL vs. UStG

RAin Dipl.-Finw. Susanne Stillers | verantwortliche Redakteurin | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

glaubt man den Angaben von Fachvereinigungen, dann existiert eine stetig wachsende Nachfrage nach ästhetisch-medizinischen Behandlungen. Schätzungen gehen von einem Marktvolumen von ca. 560-580 Mio. € pro Jahr, evtl. auch mehr, aus. Dass sog. Schönheitsoperationen keine steuerfreien Heilbehandlungen sind, ist unstrittig. Aber wie der Zweck eines ärztlichen Eingriffs festzustellen ist und welche Beweisanforderungen gelten, hat der BFH jetzt mit geklärt (siehe ). Ist der Zweck eine medizinisch nicht indizierte kosmetische Operation, dann ist auch die Narkoseleistung nicht steuerfrei (, nv).

Manchmal lohnt jedoch ein Blick über die nationale Vorschrift des § 4 UStG hinaus in die Art. 132 ff. MwStSystRL. So hat der entschieden, dass sich der Unternehmer, der eine private Krankenanstalt betreibt, für die Steuerfreiheit auf Art. 132 Abs. 1 Buchst. b MwStSystRL berufen kann. In einem anderen Fall kam der zu dem Ergebnis, dass weder staatlich geprüfte Pflegekräfte, die ihre Leistungen unmittelbar an Pflegebedürftige erbringen, noch ein Zeitarbeitsunternehmen, das solche Pflegekräfte Einrichtungen, die als Einrichtungen mit sozialem Charakter anerkannt sind, zur Verfügung stellt, sich auf die in Art. 132 Abs. 1 Buchst. g der MwStSystRL vorgesehene Steuerbefreiung berufen können (siehe ).

Die Europäische Kommission hatte bereits 2011 darauf hingewiesen, dass die Beschränkung der MwSt-Befreiung für Zusammenschlüsse im Gesundheitssektor in Widerspruch zum EU-Recht (Art. 132 MwStSystRL) steht. Ob es zu einer Ausweitung der Steuerbefreiung – bspw. in einem neuen § 4 Nr. 29 UStG – kommt, ist Gegenstand des Beitrags auf .

Beste Grüße

Susanne Stillers

Fundstelle(n):
USt direkt digital 7 / 2015 Seite 1
NWB RAAAE-88043