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Umsatzsteuer-Vorauszahlungen in der Einnahmen-Überschussrechnung
BFH nimmt zur zeitlichen Zuordnung von Umsatzsteuer-Vorauszahlungen Stellung
Bei Einnahmen-Überschussrechnern, die den Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, werden die Forderungen bzw. Verbindlichkeiten nicht – wie bei der Gewinnermittlung durch Bilanzierung (§ 4 Abs. 1 und § 5 EStG) – im Zeitpunkt der Entstehung besteuert, sondern erst mit dem Zeitpunkt der Zahlung; es gilt das sog. Zufluss-/Abflussprinzip (§ 11 EStG). Dieses gilt auch für Forderungen und Verbindlichkeiten im Zusammenhang mit der Umsatzsteuer.
A. Hintergrund
Die Regelung zur zeitlichen Erfassung von Betriebsvorgängen ist notwendig, weil es sich bei der Einkommensteuer um eine Abschnittssteuer handelt, bei der in der Regel Vorgänge innerhalb eines Wirtschaftsjahres bzw. Kalenderjahres zusammengefasst besteuert werden. Daher sind Geschäftsvorfälle einem konkreten Kalenderjahr/Wirtschaftsjahr zuzuordnen.
Während bei der Bilanzierung hier im Allgemeinen auf den Zeitpunkt der Entstehung der Forderung/Verbindlichkeit abstellt wird und dadurch eine Zuordnung nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolgt, gilt für die Einnahmen-Überschussrechnung (EÜR) das formale Kriterium des Zahlungsvorgangs (vgl. § 11 EStG). Entscheidend ist hier also das Zufluss-/Abflussprinzip.
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