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Schönheitsoperationen als steuerfreie Heilbehandlungen
Die Leistungen im Bereich der Humanmedizin sind grundsätzlich nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfrei. Neben der beruflichen Qualifikation des Behandelnden muss für eine Heilbehandlung ein therapeutischer Zweck vorliegen. Wie für alle Steuerfreiheiten trägt dabei der leistende Unternehmer die Feststellungslast. Für den Nachweis stellt sich jedoch die Frage, ob der Arzt vertrauliche Patientendaten an die Finanzverwaltung herausgeben muss. Sofern er dies ohne Einwilligung des Patienten täte, würde es sich nach § 203 StGB strafbar machen. Der BFH hat nunmehr diesen Konflikt zwischen Nachweis im steuerlichen Verfahren und dem persönlichen Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patienten aufgelöst. Grundsätzlich reichen zum Nachweis anonymisierte Patientendaten aus.
A. Leitsätze
1. Ästhetische Operationen und ästhetische Behandlungen sind nur dann als Heilbehandlung steuerfrei, wenn sie dazu dienen, Personen zu behandeln oder zu heilen, bei denen aufgrund einer Krankheit, Verletzung oder eines angeborenen körperlichen Mangels ein Eingriff ästhetischer Natur erforderlich ist.
2. Zum Schutz des Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und ...