Frage der steuerlichen Erfassung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen gem. §§ 1 ff. oder § 24 UStG
Leitsatz
Der Stpfl. führte mit seinen Dienstleistungen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegende Umsätze aus. § 24 UStG ist nach
ständiger BFH-Rechtsprechung unionsrechtskonform auszulegen. I.S.d. Art. 295 Abs. 1 Nr. 5 MwStSystRL setzte er seine für die
Erfüllung landwirtschaftlicher Tätigkeiten beschäftigten Arbeitskräfte und die von ihm für seinen landwirtschaftl. Betrieb
vorgehaltene Ausrüstung für Tätigkeiten der landwirtschaftlichen Erzeugung i.S.d. Ziffer 1 b des Anhangs VII der MwStSystRL
ein. Nach Ziffer 1 b des Anhangs umfasst die Tätigkeit der landwirtschaftlichen Erzeugung u.a. den Gemüseanbau. Die durch
den Stpfl. erbrachten Tätigkeiten waren landwirtschaftliche Erzeugertätigkeiten i.S.d. Ziffer 1 b des Anhangs VII zu Art.
295 Abs. 1 Nr. 5, der u.a. den Anbau und Erntearbeiten einschließlich Säen und Pflanzen umfasst.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2015 S. 782 Nr. 9 KÖSDI 2015 S. 19352 Nr. 6 UR 2015 S. 482 Nr. 12 UStB 2015 S. 190 Nr. 7 GAAAE-87844
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