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BFH 16.09.2014 VIII R 21/11, StuB 7/2015 S. 271

Geldauflage nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO gegen Mitgesellschafter einer Steuerberatungs-GbR wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung

(1) Ist ein gegen den Gesellschafter einer Steuerberatungs-GbR wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung eines Mandanten der GbR eröffnetes Strafverfahren gegen Zahlung einer Geldauflage nach § 153a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StPO an eine gemeinnützige Organisation bzw. die Staatskasse eingestellt worden, darf die Geldauflage bei der Ermittlung des Gesamthandsgewinns der GbR nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden, da diese Geldauflage unter das Abzugsverbot des § 12 Nr. 4 EStG fällt. Das gilt auch dann, wenn die GbR die Zahlung der Auflage für den Gesellschafter übernommen hat, die fragliche Straftat im Zusammenhang mit dem Unternehmen der GbR steht und die GbR mit der Übernahme der Zahlung der Auflage einen Schaden für ihren Ruf und ihr Ansehen in der Öffentlichkeit verhindern will (Abgrenzung zum BStBl 2005 II S. 36

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