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LG Ulm 26.01.2015 4 O 273/13, NWB 15/2015 S. 1039

Bankrecht | Kein Recht der Sparkasse zur Kündigung eines langfristigen Sparvertrags wegen aktuellen Zinsniveaus

Eine Sparkasse kann den mit ihr abgeschlossenen langfristigen flexiblen Ratensparvertrag, zu dessen inhaltlicher Bestimmung mangels genauerer dortiger Angaben auch der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von ihr herausgegebene gültige Werbeflyer zum „S-Scala“-Ratensparplan herangezogen werden kann, nicht unter Hinweis auf das aktuelle, historisch niedrige Zinsniveau kündigen. Insbesondere ist die Sparkasse nicht zur ordentlichen Kündigung (§ 489 Abs. 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz BGB) berechtigt, der wegen der vertauschten Rollen (hier: Sparkasse als Darlehensnehmerin) teleologisch zu reduzieren ist.

Anmerkung:

Einmal mehr ging es um den Versuch der Banken, sich von aus ihrer Sicht unrentablen [i]Zur Kündigung von Bausparverträgen durch Bausparkassen Welker, NWB 11/2015 S. 765Anlageprodukten angesichts des derzeitigen Zinsniveaus einseitig lösen zu wollen; im Streitfall sol...

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