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Gesellschaftsrecht | Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils und Konvergenz von Nennwertsumme und Stammkapital
Der Beschluss über die Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils (§ 34 GmbHG) ist nicht deshalb nichtig, weil die Gesellschafterversammlung nicht zugleich Maßnahmen ergriffen hat, um ein Auseinanderfallen der Summe der Nennbeträge der nach der Einziehung verbliebenen Geschäftsanteile und dem Stammkapital der Gesellschaft zu verhindern.
Die satzungsmäßige Einziehung des Geschäftsanteils führt zwar zu seiner Vernichtung und geht damit unter (vgl. Strohn, Münchner Kommentar GmbHG, 2. Aufl. 2015, § 34, Rn. 64), [i]infoCenter „Ausschließung von GmbH-Gesellschaftern und Einziehung von Gesellschaftsanteilen“ NWB JAAAD-82347 dessen Vernichtung hat aber keine Auswirkungen auf das Stammkapital. Dieses bleibt von der Einziehung vielmehr unberührt. Das Stammkapital darf nicht durch die Abfindung des Gesellschafters, dessen Geschäftsanteil eingezogen wurde, unterschritten werden ...