BMF - IV C 1 - S 2406/10/10001: 002 BStBl 2015 I S. 253

BMF-Schreiben zur Anrechnung spanischer Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer nach § 43a Absatz 3 EStG ab dem Jahr 2015; Ley 26/2014, veröffentlicht am in Boletín Oficial del Estado

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anrechnung spanischer Quellensteuer auf die deutsche Abgeltungsteuer ab dem Folgendes:

Mit Gesetz 26/2014 vom , veröffentlicht im Gesetzblatt vom (Ley 26/2014), hat das Königreich Spanien die Sonderregelung zur vollständigen Erstattung von Quellensteuer bezogen auf Ausschüttungen bis zu einer Höhe von insgesamt 1.500 Euro mit Wirkung zum aufgehoben.

Ab dem kann die auf spanische Dividenden entfallende Quellensteuer auf die im Steuerabzugsverfahren erhobene deutsche Abgeltungsteuer angerechnet werden; § 43a Absatz 3 EStG. Anzurechnen ist dabei nur die festgesetzte und gezahlte und um einen entstandenen Ermäßigungsanspruch gekürzte ausländische Steuer (§ 32d Absatz 4 und 5 EStG). Die Änderung wird durch eine Ergänzung der DBA-Quellensteuerübersicht vom berücksichtigt.

Das (BStBl 2011 I S. 854) ist nur noch für Kapitalerträge, die bis zum zufließen, anzuwenden.

Randziffer 207a des (BStBl 2012 I S. 953) wird wie folgt gefasst:

Anrechnung ausländischer Steuer bei einem Erstattungsanspruch im ausländischen Staat

207a Die auszahlende Stelle hat keine Anrechnung der ausländischen Quellensteuer vorzunehmen, wenn im betreffenden ausländischen Staat nach dem Recht dieses Staates ein Anspruch auf teilweise oder vollständige Erstattung der ausländischen Steuer besteht. Besteht lediglich der Anspruch auf eine teilweise Erstattung, kann der Steuerpflichtige die Anrechnung im Wege der Veranlagung gemäß § 32d Absatz 4 EStG beantragen. In diesen Fällen hat er dem zuständigen Finanzamt die Höhe der möglichen Erstattung im ausländischen Staat nachzuweisen (z. B. durch Vorlage des ausländischen Bescheides über die Erstattung der anteiligen Quellensteuer nach ausländischem Recht).

Hinsichtlich der Anrechnung norwegischer Quellensteuer vgl. (BStBl 2011 I S. 1113). Auf der Internetseite des BZSt können die entsprechenden Erstattungsformulare unter folgendem Link heruntergeladen werden: http://www.steuerliches-info-center.de/DE/AufgabenDesBZSt/AuslaendischeFormulare/auslaendischeformulare_node.html.”

BMF v. - IV C 1 - S 2406/10/10001: 002


Fundstelle(n):
BStBl 2015 I Seite 253
BB 2015 S. 790 Nr. 14
DB 2015 S. 776 Nr. 14
DStR 2015 S. 758 Nr. 14
DStZ 2015 S. 504 Nr. 13
EStB 2015 S. 135 Nr. 4
ErbStB 2015 S. 135 Nr. 5
GStB 2015 S. 19 Nr. 5
KÖSDI 2015 S. 19312 Nr. 5
StB 2015 S. 97 Nr. 4
EAAAE-87447