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Nachträgliche Werbungskosten zu den Einkünften aus Kapitalvermögen bei der Abgeltungsteuer
Grundsätzlich kein Abzug von Schuldzinsen für den Erwerb einer Beteiligung i. S. des § 17 EStG ab 2009
Der BFH hat zu der Frage Stellung genommen, ob ab dem Veranlagungszeitraum 2009 für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen wesentlichen Beteiligung entrichtete Schuldzinsen, die auf Zeiträume nach der Veräußerung der Beteiligung entfallen, als nachträgliche Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abgezogen werden können und ob die Option zur Regelbesteuerung nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG eröffnet ist, wenn keine Kapitalerträge aus der Beteiligung mehr fließen.
Sachverhalt der Entscheidung
Über das Vermögen einer GmbH, an deren Stammkapital der klagende Gesellschafter mit einer Stammeinlage von 37,5 % beteiligt war, war 2007 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Die Löschung der Gesellschaft war noch nicht im Handelsregister eingetragen worden. Der Gesellschafter wurde im Rahmen der Insolvenz aus einer Bürgschaft in Anspruch genommen. Die mit der Bürgschaft zusammenhängenden Kosten berücksichtigte das Finanzamt beim Verlust gem. § 17 EStG erklärungsgemäß. Die Zahlungen auf die Bürgschaft wurden durch ein Darlehen finanziert, für das der Gesellschafter in den Jahren 2009 und 2010 Zinsen geleistet hatte. Der Gesellschafter beantragte unter Hinweis auf § 32d Abs. 2 Nr. 3 Buchst. a EStG, die Schuldzi...