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Umfang der Prüfungsbefugnis der Finanzbehörde bei Aufwendungen für ein Objekt im Sanierungsgebiet
Finanzamt ist grundsätzlich an die Entscheidung der Gemeindebehörde gebunden
Die Bindungswirkung des Grundlagenbescheids gem. § 7h Abs. 2 EStG im Fall von Aufwendungen auf ein im Inland belegenes Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebaulichen Entwicklungsbereich erstreckt sich auf die in § 7h Abs. 1 EStG benannten Tatbestandsmerkmale. Allein die Gemeinde prüft daher, ob Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen i. S. des § 177 BauGB durchgeführt wurden. Hinsichtlich der Höhe der begünstigten Aufwendungen entfaltet eine gemeindliche Bescheinigung hingegen keine Bindungswirkung.
Begünstigte Aufwendungen i. S. von § 7h EStG
Der Steuerpflichtige kann Aufwendungen „an einem eigenen Gebäude“ im Kalenderjahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den neun folgenden Kalenderjahren jeweils bis zu 10 % wie Sonderausgaben abziehen, wenn die Voraussetzungen des § 7h EStG vorliegen, sofern der Bauantrag vor dem gestellt wurde und soweit er das Gebäude in dem jeweiligen Kalenderjahr zu eigenen Wohnzwecken nutzt (§ 10f Abs. 1 EStG i. V. mit § 7h EStG). Bei später gestellten Bauanträgen ist acht Jahre lang ein Abzug bis zu 9 % und vier Jahre bis zu 7 % möglich. Nach § 7h Abs. 1 Satz 1 EStG kann der Steuerpflichtige bei einem im Inland belegenen Gebäude in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet oder städtebauliche...