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Betriebliche Veranlassung von KG-Darlehen
Abgrenzung von Betriebs- und Privatvermögen
Ein Darlehen gehört nur dann nicht zum Betriebsvermögen einer Personengesellschaft, wenn festgestellt werden kann, dass keine wesentliche betriebliche Veranlassung für seine Ausreichung bestand.
Sachverhalt
Dem Urteil des BFH lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, an der in den Streitjahren (1998 bis 2000) als Komplementäre die X Verwaltungs-GmbH und A sowie als Kommanditisten B, C, D und E mit jeweils 25 % beteiligt waren. Der Gesellschaftsvertrag der KG bestimmte, dass die Gesellschafter die auf ihre Beteiligung entfallenden persönlichen Steuern sowie die Beträge zu Vorsorgeaufwendungen (insbesondere Versicherungen) entnehmen konnten. Ende 1997 beschlossen die Gesellschafter, dass künftige Beiträge für die Tilgungsversicherung nur noch darlehensweise zur Verfügung gestellt werden sollten. Aufgrund dieses Beschlusses wurden wenig später vier gleich lautende Darlehensverträge in diesem Sinne mit der KG als Darlehensgeberin abgeschlossen.
Nach einer Betriebsprüfung vertrat das Finanzamt die Auffassung, dass diese Darlehensverträge einem Fremdvergleich nicht standhielten, woraufhin die Versicherungsbeiträge und im Jahr 2000 ...