USt direkt digital Nr. 6 vom Seite 1

Häuslebauer

Dipl.-Finw. Jennifer Piaseczny | Produktmanagerin | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

das Thema Hausbau oder der Erwerb vom Eigentum ist in Zeiten niedriger Zinsen und steigender Mieten in aller Munde. Gute Zeiten für Makler und Architekten – sollte man meinen. Aber auch hier dürfen die umsatzsteuerlichen Fragestellungen nicht zu kurz kommen. Denn sowohl beim Erwerb/Bau als auch während des Besitzes oder gar der Veräußerung kann sich die Umsatzsteuer auswirken.

Makler sind bei der Vermittlung von Wohnraum neben den Steuergesetzen auch an das Wohnungsvermittlungsgesetz gebunden. Gewerblich tätige Wohnungsvermittler sind dadurch etwa im Zusammenhang mit der Entlohnung gesetzlich auf ein Maximum von zwei Monatsmieten zzgl. Umsatzsteuer beschränkt.

Bei einem Architekten unterliegt das Honorar nur dann der Umsatzsteuer, wenn es sich um das Entgelt für eine von ihm erbrachte Leistung handelt. Manch ein Bauherr kündigt jedoch bereits die Verträge bevor der Architekt sein Werk vollenden kann. In einem solchen Fall besteht für den Architekten die Möglichkeit einen Anspruch auf Ausfallhonorar geltend zu machen. Umsatzsteuerlich stellt sich dann die Frage, ob echter Schadensersatz vorliegt – auf den keine Umsatzsteuer anfällt – oder ob doch ein Leistungsentgelt entrichtet wurde.

Die Abgrenzung ist nicht immer eindeutig und bedarf einer sorgfältigen Einzelfallbetrachtung. Wie man der Problematik der Abgrenzung entgegentreten kann, erläutert Grambeck in seinem .

Ihnen und Ihren Familien ein schönes Osterfest und

viele Grüße aus Herne

Jennifer Piaseczny

Fundstelle(n):
USt direkt digital 6 / 2015 Seite 1
NWB FAAAE-87237