(Rentenüberführung - Rechtscharakter von Verpflegungsgeldzahlungen - Korrektur eines Überführungsbescheides - Arbeitsentgeltbegriff iS von § 6 Abs 1 S 1 AAÜG - vollumfängliche Ermittlung durch die Tatsachengerichte - notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen)
Leitsatz
Bei der nach Bundesrecht vorzunehmenden Qualifizierung des Rechtscharakters von Verpflegungsgeldzahlungen als Arbeitsentgelt ist in tatsächlicher Hinsicht an die jeweils einschlägigen abstrakt-generellen Regelungen des DDR-Rechts anzuknüpfen.
Gesetze: § 5 AAÜG, § 6 Abs 1 S 1 AAÜG, § 8 Abs 2 AAÜG, § 8 Abs 3 S 1 AAÜG, § 8 Abs 3 S 2 AAÜG, § 8 Abs 4 Nr 2 AAÜG, Anl 2 Nr 2 AAÜG, § 11 S 1 SGB 1, § 14 SGB 4, § 17 SGB 4, § 256a Abs 2 SGB 6, § 39 Abs 2 SGB 10, § 44 Abs 1 SGB 10, § 44 Abs 2 SGB 10, § 1 ArEV vom , § 3 Nr 4 Buchst c EStG, § 170 Abs 2 SGG
Instanzenzug: SG Halle (Saale) Az: S 6 R 628/09vorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Az: L 1 RS 28/12 Urteilnachgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Az: L 3 RS 11/15 Urteil
Tatbestand
1Die Beteiligten streiten im Überprüfungsverfahren darüber, ob der Beklagte die bisherige Höchstwertfestsetzung von Arbeitsentgelten, die der Kläger während seiner Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei, der Organe der Feuerwehr und des Strafvollzugs (Sonderversorgungssystem Nr 2 der Anl 2 zum AAÜG) tatsächlich erzielt hat, im sog Überführungsbescheid nach § 8 AAÜG zurücknehmen und zusätzlich Verpflegungsgeldzahlungen als weiteres Arbeitsentgelt feststellen muss.
2Der 1925 geborene Kläger stand vom bis zum im Dienst der Deutschen Volkspolizei der DDR und erhielt vom bis Verpflegungsgeld in unterschiedlicher Höhe (vgl Anl 1 zum Widerspruchsbescheid vom ). Der Beklagte stellte ab dem bis zum Zeiten der Zugehörigkeit zum Sonderversorgungssystem Nr 2 der Anl 2 zum AAÜG sowie die dabei erzielten Jahresbruttoarbeitsentgelte fest, ohne das gezahlte Verpflegungsgeld zu berücksichtigen (Überführungsbescheid vom idF des Änderungsbescheides vom und des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom ). Im Dezember 2008 beantragte der Kläger die Feststellung weiterer Arbeitsentgelte. Der Beklagte lehnte es jedoch ab, den Überführungsbescheid zurückzunehmen und Verpflegungsgeld als weiteres Arbeitsentgelt festzustellen (Bescheid vom und Widerspruchsbescheid vom ).
3Das SG Halle hat diese Bescheide aufgehoben und den Beklagten "unter Abänderung des Bescheids vom in Gestalt des Bescheides vom und des Widerspruchsbescheides vom im Sinne einer Zugunstenregelung verpflichtet, weitere Entgelte vom bis zum festzustellen, im Einzelnen Verpflegungsgeld" für die Zeit von 1961 bis 1985 in bezifferter Höhe (Urteil vom ).
4Das LSG Sachsen-Anhalt hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen (Urteil vom ): Der Beklagte sei verpflichtet, Verpflegungsgeld als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen. Der Begriff des "Arbeitsentgelts" iS von § 6 Abs 1 S 1 AAÜG bestimme sich nach § 14 SGB IV, wie das - SozR 4-8570 § 6 Nr 4) bereits entschieden habe. Soweit der Arbeitsentgeltbegriff aufgrund des § 1 Arbeitsentgeltverordnung (ArEV) von Vorschriften des Steuerrechts abhänge, sei das am - dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG - geltende Steuerrecht maßgeblich. Das Verpflegungsgeld sei Arbeitsentgelt iS von § 14 SGB IV. Es stehe jedenfalls im Zusammenhang mit der Beschäftigung, weil es nur gewährt worden sei, weil der Kläger in einem Dienstverhältnis mit der Deutschen Volkspolizei der DDR gestanden habe. Da es gleichzeitig der Unterhaltssicherung gedient habe und somit grundsätzlich eigenwirtschaftlich und nicht beruflich veranlasst gewesen sei, handele es sich keinesfalls um eine bloße Aufwandsentschädigung. Verpflegungsgelder seien - als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit - nach dem einschlägigen Bundesrecht am auch lohnsteuerpflichtig gewesen und keinesfalls - als "notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung" - ganz überwiegend aus eigenbetrieblichen Interessen gewährt worden. Schließlich sei Verpflegungsgeld auch nicht nach § 3 Nr 4 Buchst c) EStG steuerfrei gewesen, weil diese Vorschrift nur Zuschüsse "im Einsatz" erfasse. Es sei aber weder vorgetragen noch ergebe sich sonst ein Hinweis darauf, dass das gezahlte Verpflegungsgeld wegen der Teilnahme an außerhalb des normalen Dienstes geleisteten besonderen Einsätzen gewährt worden wäre.
5Mit der Revision rügt der Beklagte die Verletzung von § 6 AAÜG: Zu Unrecht knüpfe das LSG zur Auslegung des dort verwendeten Begriffs des "Arbeitsentgelts" ausschließlich an § 14 Abs 1 S 1 SGB IV an. Vielmehr sei der Rechtscharakter von Einnahmen in der DDR unter Berücksichtigung der systemimmanenten Besonderheiten der geleisteten Zahlungen zu bestimmen und folglich mittelbar auf Rechtsvorschriften der DDR zurückzugreifen. Das Verpflegungsgeld sei seinem Sinngehalt nach eine sozialpolitisch und fürsorgerechtlich motivierte Zahlung, die im eigenbetrieblichen Interesse der staatlichen Arbeitgeber gestanden habe, wie sich aus der Verpflegungsordnung des Ministers des Inneren und Chefs der Deutschen Volkspolizei vom (Verpflegungsordnung) ergebe. Danach sei das Verpflegungsgeld mit der Kasernierung untrennbar verbunden und auch an arbeitsfreien Tagen gezahlt worden, habe also gerade nicht im Gegenseitigkeitsverhältnis zu erbrachten Dienstleistungen gestanden. Zudem sei Verpflegungsgeld im Zuflusszeitpunkt nach DDR-Recht nicht lohnsteuerpflichtig gewesen. Dagegen sei eine tatbestandliche Rückanknüpfung an das am geltende Bundesrecht schon deshalb abzulehnen, weil die einschlägigen Bestimmungen des Bundesrechts DDR-Sachverhalte weder regeln könnten noch wollten. Andernfalls sei auf Dienstkräfte, die eine Vollverpflegung als Sachleistung erhalten hätten, die Verordnung über den Wert der Sachbezüge in der Sozialversicherung für das Kalenderjahr 1991 in dem in Art 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vom (SachBezV-BG-1991) anzuwenden, was zu Werten führen würde, die zum tatsächlich gewährten Verpflegungsgeld in einem krassen Missverhältnis stünden.
8Das Verpflegungsgeld sei als laufende monatliche Einnahme aus der Beschäftigung bei der Volkspolizei der DDR gezahlt worden und mit dieser untrennbar verknüpft. Dieser Zusammenhang ergebe sich unmittelbar aus der Besoldungsordnung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei. So sei das Verpflegungsgeld nur für Zeiten gezahlt worden, für die Besoldung gewährt worden sei, nämlich ab dem Tag der Einstellung bei der Volkspolizei der DDR bis zur Entlassung. Das Verpflegungsgeld sei auch bei Urlaub und Krankheit weitergezahlt und nur in Fällen der Urlaubsabgeltung sowie bei unbezahlter Freistellung vom Dienst ausgespart worden. Für einen Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis spreche auch, dass Verpflegungsgeld nur gezahlt worden sei, wenn der Angehörige nicht an der Vollverpflegung teilgenommen habe. Es habe auch im Gegenleistungsverhältnis zur Beschäftigung gestanden, weil das Dienstverhältnis nicht hinweggedacht werden könne, ohne dass beim Arbeitnehmer die Einnahme entfalle. Dass es sich beim Verpflegungsgeld um keine Sozialleistung gehandelt habe, sei aus dem - SozR 4-8570 § 8 Nr 1) zum Sperrzonenzuschlag abzuleiten. Die Einordnung als Arbeitsentgelt entfalle auch nicht bereits deshalb, weil damit zugleich ein ideelles oder soziales Ziel verfolgt werde. Das Motiv für die Arbeitgeberzahlung sei ohne Bedeutung, sodass dem Grunde nach Unterstützungsleistungen des Arbeitgebers aus sozialen Gründen eine Form von Arbeitsentgelt darstellten. Lediglich echte Sozialleistungen, wie das Krankengeld der DDR, seien hiervon ausgenommen. Schließlich habe das Verpflegungsgeld auch nicht als Zehrgeld iS einer Aufwandsentschädigung gedient, sondern sei über Jahrzehnte hinweg regelmäßig gezahlt worden. Auch die mangelnde Rentenwirksamkeit des Verpflegungsgeldes nach DDR-Recht stehe dem Arbeitsentgeltcharakter nicht entgegen.
Gründe
9Die zulässige Revision des Beklagten ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Eine Entscheidung in der Sache kann der Senat nicht treffen, weil weitere Tatsachenfeststellungen des LSG erforderlich sind.
10Der Kläger begehrt im Wege der Kombination (§ 56 SGG) einer Anfechtungs- und zweier Verpflichtungsklagen (§ 54 Abs 1 S 1 Var 1 und 3 SGG), die Ablehnungsentscheidung im Bescheid vom und den Widerspruchsbescheid vom (§ 95 SGG) aufzuheben sowie den Beklagten zu verpflichten, die bestandskräftigen (§ 77 SGG) Verwaltungsakte (§ 31 S 1 SGB X) zur Feststellung des Höchstbetrages seiner Arbeitsentgelte im sog Überführungsbescheid vom (idF des Änderungsbescheides vom und des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheides vom ) zurückzunehmen und anstelle der alten Entgelthöchstbetragsregelungen neue Höchstbetragsregelungen unter Einbeziehung der Verpflegungsgeldzahlungen festzusetzen.
11Die erstrebte Rücknahme richtet sich nach § 44 SGB X, der auch im Rahmen des AAÜG anwendbar ist (§ 8 Abs 3 S 2 AAÜG; vgl auch Senatsurteil vom - B 5 RS 6/09 R - Juris RdNr 13 und ausführlich BSGE 77, 253, 257 = SozR 3-8570 § 13 Nr 1 S 5). Danach ist ein (iS von § 45 Abs 1 SGB X) nicht begünstigender Verwaltungsakt zurückzunehmen, soweit er (anfänglich) rechtswidrig ist. Der Verwaltungsakt ist immer mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (Abs 2 S 1 aaO), soweit er noch Rechtswirkungen hat, also noch nicht iS von § 39 Abs 2 SGB X erledigt ist. Die Rücknahme hat (gebundene Entscheidung) für die Vergangenheit zu erfolgen, wenn wegen der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes "Sozialleistungen" zu Unrecht nicht erbracht oder "Beiträge" zu Unrecht erhoben worden sind (§ 44 Abs 1 S 1 SGB X). Das Gebot zur rückwirkenden Rücknahme gilt nicht in bestimmten Fällen der Bösgläubigkeit (Abs 1 S 2 aaO). Im Übrigen "kann" (Ermessen) der anfänglich rechtswidrige Verwaltungsakt auch in sonstigen Fällen, also über die Fälle des Abs 1 S 1 aaO hinaus, für die Vergangenheit zurückgenommen werden (Abs 2 S 2 aaO).
12Da sich § 44 Abs 1 SGB X nur auf solche bindenden Verwaltungsakte bezieht, die - anders als die feststellenden Verwaltungsakte im Überführungsbescheid vom - unmittelbar Ansprüche auf nachträglich erbringbare "Sozialleistungen" (§ 11 S 1 SGB I) iS der §§ 3 ff und 18 ff SGB I betreffen (BSGE 69, 14, 16 = SozR 3-1300 § 44 Nr 3), kann sich der Rücknahmeanspruch des Klägers nur aus Abs 2 aaO ergeben. Nach dieser Vorschrift ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen (S 1). Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden (S 2). Der bestandskräftige Überführungsbescheid vom (idF des Änderungsbescheids vom und des Teilabhilfe- und Widerspruchsbescheids vom ), der in Bezug auf das die geltend gemachten Verpflegungsgeldzahlungen keinen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (nicht begünstigender Verwaltungsakt iS von § 45 Abs 1 SGB X) und noch nicht erledigt ist, wäre im Zeitpunkt seiner Bekanntgabe (anfänglich) rechtswidrig gewesen, wenn (auch) das Verpflegungsgeld als tatsächlich erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen gewesen wäre.
13Ob der Beklagte die begehrten rechtlichen Feststellungen hätte treffen können/müssen, lässt sich ohne weitere Tatsachenfeststellungen nicht entscheiden. Als Anspruchsgrundlage kommt allein § 8 Abs 2, Abs 3 S 1 und Abs 4 Nr 2 AAÜG in Betracht. Nach § 8 Abs 3 S 1 AAÜG hat das beklagte Land als Versorgungsträger für das Sonderversorgungssystem der Anl 2 Nr 2 (§ 8 Abs 4 Nr 2 AAÜG) dem Berechtigten durch Bescheid den Inhalt der Mitteilung nach Abs 2 aaO bekannt zu geben. Diese Mitteilung hat ua "das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen" (= Arbeitsverdienste) zu enthalten.
14Maßstabsnorm, nach der sich bestimmt, welche Arbeitsverdienste den Zugehörigkeitszeiten zu einem (Sonder-)Versorgungssystem der DDR zuzuordnen sind, ist § 6 Abs 1 S 1 AAÜG. Danach ist den Pflichtbeitragszeiten nach diesem Gesetz (vgl § 5 aaO) für jedes Kalenderjahr als Verdienst (§ 256a Abs 2 SGB VI) das erzielte Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zugrunde zu legen. Die weitere Einschränkung, dieses höchstens bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze nach der Anlage 3 zu berücksichtigen, wird erst im Leistungsverfahren bedeutsam (dazu stellvertr BSG SozR 3-8570 § 8 Nr 7 S 39 und BSG SozR 4-8570 § 6 Nr 4 RdNr 16). Das umstrittene Verpflegungsgeld wäre folglich nur dann zu berücksichtigen, wenn es - was vorliegend allein in Betracht kommt - "Arbeitsentgelt" iS des § 6 Abs 1 S 1 AAÜG gewesen wäre.
15Dieser Begriff bestimmt sich nach § 14 SGB IV, wie der 4. Senat des BSG (SozR 4-8570 § 6 Nr 4 RdNr 24 ff) bereits entscheiden hat, der früher für das Recht der Rentenüberleitung zuständig gewesen ist. Dieser Rechtsprechung schließt sich der erkennende Senat an. Kann danach im ersten Prüfungsschritt das Vorliegen von Arbeitsentgelt in diesem Sinne bejaht werden, ist im zweiten festzustellen, ob sich auf der Grundlage von § 17 SGB IV iVm § 1 ArEV idF der Verordnung zur Änderung der ArEV und der Sachbezugsverordnung 1989 vom (BGBl I 2177) ausnahmsweise ein Ausschluss ergibt. Dieser kommt allein dann in Betracht, wenn ua "Zulagen, Zuschläge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen" zu Löhnen oder Gehältern "zusätzlich" gezahlt werden und lohnsteuerfrei sind. Nur wenn daher kumulativ beide Voraussetzungen erfüllt sind, besteht ausnahmsweise Beitragsfreiheit, während umgekehrt das Vorliegen des Ausnahmetatbestandes logisch und rechtlich nicht allein im Blick auf die Steuerfreiheit von Einnahmen bejaht werden kann. Soweit es insofern auf Vorschriften des Steuerrechts ankommt, ist das am - dem Tag des Inkrafttretens des AAÜG - geltende Steuerrecht maßgeblich (BSG aaO RdNr 35 ff). Hiervon geht zutreffend auch das Berufungsgericht aus.
16Allerdings erfordert die Anwendung bundesrechtlicher Maßstabsnormen unter Berücksichtigung der genannten Prüfungsschritte die vollumfängliche Ermittlung und Feststellung des einschlägigen Sachverhalts durch die Tatsachengerichte. Hierzu gehört neben der Feststellung der Zahlungsmodalitäten im Einzelnen (vgl etwa - zur Veröffentlichung vorgesehen in BSGE und SozR 4-2400 § 17 Nr 1) auch die Feststellung und exakte zeitliche Zuordnung desjenigen DDR-Rechts, aus dem sich der Sinn des in Frage stehenden Verpflegungsgeldes ergibt (BSG SozR 4-8570 § 6 Nr 4 RdNr 29). Dessen abstrakt-generelle Regelungen dienen insofern - nicht anders als bei der Bestimmung von Zeiten der Zugehörigkeit nach § 5 AAÜG (BSG SozR 4-8570 § 5 Nr 10 RdNr 18 ff) - als "generelle Anknüpfungstatsachen".
17Feststellungen zu den Zahlungsmodalitäten (zB Zahlungsbeginn, -unterbrechung und -ende, konstante oder schwankende Höhe, Entgeltfortzahlung an dienstfreien Tagen, einsatz[un]abhängige Gewährung) und den Zahlungszwecken unter Heranziehung von DDR-Recht fehlen im angefochtenen Urteil vollständig. Dies wird das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren nachzuholen haben und dabei insbesondere unter zeitlicher und sachlicher Zuordnung die jeweils einschlägigen Regelungen des DDR-Rechts ermitteln müssen, um aus ihnen generelle Schlussfolgerungen zu ziehen. Denn vor allem steuerrechtlich kommt eine Bestätigung der abschließenden Qualifizierung von Zahlungen als Einkommen durch die Berufungsgerichte erst dann in Betracht, wenn abschließend feststeht, dass sich diese nicht als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen darstellen und auch kein Tatbestand der Steuerfreiheit im bundesdeutschen Recht erfüllt ist. Im Rahmen seiner erneuten bundesrechtlichen Würdigung wird das Berufungsgericht zudem in verwaltungsverfahrensrechtlicher Hinsicht zu beachten haben, dass sich der Rücknahmeanspruch des Klägers aus § 44 Abs 2 SGB X ergibt, und die Entscheidung über Rücknahme der bestandskräftigen Feststellungen im Überführungsbescheid für die Vergangenheit demzufolge grundsätzlich im Ermessen des Beklagten steht.
18Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des LSG vorbehalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2014:301014UB5RS113R0
Fundstelle(n):
PAAAE-87076