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LSG Sachsen-Anhalt Urteil v. - L 3 RS 11/15

Gesetze: AAÜG § 6 Abs. 1 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 1; AAÜG § 8 Abs. 3 S. 2; SGB X § 44 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 2; SGB IV § 14

Leitsatz

Leitsatz:

1. Das ausweislich der Besoldungsstammkarten tatsächlich gezahlte Verpflegungsgeld an einen Beschäftigten der Deutschen Volkspolizei ist als erzieltes Arbeitsentgelt festzustellen. Denn Grund für die Einführung von Wohnungs- und Verpflegungsgeld war ausweislich der Präambel zum Beschluss über die Einführung vom des MdI maßgeblich, eine Verbesserung des Einkommens der Angehörigen der bewaffneten Organe des MdI aus dem Fonds für "lohnpolitische Maßnahmen 1960" zu erreichen.

2. Das Verpflegungsgeld war - gemessen an den am geltenden Vorschriften des bundesdeutschen Steuerrechts - keine (insbesondere nicht nach § 3 Nr. 4 Buchst. c EStG oder § 3 Nr. 12, 13 oder 16 EStG) steuerfreie Einnahme.

3. Der gemäß § 44 SGB X zu überprüfende Überführungsbescheid ist gemäß § 44 Abs. 2 SGB X mit Wirkung für die Zukunft, dh. für die Zeit ab Bekanntgabe des Zugunstenbescheides, zurückzunehmen. Die Entscheidung, den Überführungsbescheid auch für die Vergangenheit zurückzunehmen, steht im Ermessen des Versorgungsträgers.

Fundstelle(n):
ZAAAF-88328

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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 13.10.2016 - L 3 RS 11/15

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