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Track 02-03 | Mitarbeiterrabatte: Klare Vorgaben des BMF bei Leistungen Dritter
Der BFH hatte jüngst seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Rabatten, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, weiterentwickelt und konkretisiert. Das BMF folgt den Entscheidungen. Danach spricht es insbesondere dafür, dass Preisvorteile zum Arbeitslohn gehören, wenn der Arbeitgeber an der Verschaffung von Preisvorteilen aktiv mitwirkt. Das BMF nennt erfreulicherweise konkrete Beispiele, wann die Finanzverwaltung von einer aktiven Mitwirkung ausgeht.
Track 02 | Arbeitslohn bei Zuwendungen Dritter
Wann sind Leistungen Dritter an Arbeitnehmer – wie Rabatte und Preisvorteile – als Arbeitslohn zu werten? Diese Frage hat jetzt das Bundesfinanzministerium beantwortet. Die Verwaltung folgt dabei weitgehend den Grundsätzen, die jüngst der Bundesfinanzhof aufgestellt hatte.
Der für die Lohnsteuer zuständige VI. Senat des BFH hatte kürzlich seine Rechtsprechung zur steuerlichen Behandlung von Rabatten, die Arbeitnehmern von dritter Seite eingeräumt werden, weiterentwickelt und konkretisiert. Die Richter hatten insbesondere klargestellt: Zuwendungen, die von einem Dritten gewährt werden, sind nicht als Arbeit...