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Hinterziehungsstiftungen
Abwicklung im Rahmen der Selbstanzeige
Das liechtensteinische Stiftungsrecht zeichnet sich durch eine außerordentliche Flexibilität und Diskretion aus. Liechtensteinische Stiftungen erfreuten sich daher in der jüngeren Vergangenheit bei deutschen Steuerpflichtigen großer Beliebtheit. Die Übertragung von Vermögen auf liechtensteinische Stiftungen diente dabei regelmäßig dem Ziel, dieses Vermögen vor dem deutschen Fiskus zu verschleiern. Mit der gegenwärtigen Welle von Selbstanzeigen geraten auch derartige Konstruktionen ins Blickfeld. Häufig sind es die Erben des ursprünglichen Stifters, die nach dem Erbfall das Vorhandensein entsprechenden Vermögens feststellen. Es stellt sich daher die Frage, wie derartige Konstruktionen zivil- und steuerrechtlich zu bewerten sind und wie die Betroffenen dies im Rahmen einer Selbstanzeige abwickeln können.
Liechtensteinische Stiftungen sind im Regelfall als transparente Treuhandstiftungen einzustufen und daher zivilrechtlich nicht als rechtsfähig anzuerkennen. Die Übertragung von Vermögen auf eine solche Stiftung stellt keinen schenkungsteuerbaren Vorrang nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 7 Abs. 1 Nr. 8 ErbStG dar. Die aus diesem Vermögen erwachsenden E...