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Kapitalverkehrsfreiheit
Dieser Lexikonbeitrag ist unter Umständen veraltet. Sein Inhalt ist unverändert auf dem Stand der gedruckten IWB-Ausgabe, in der er veröffentlicht worden ist. Die aktualisierten und weiteren Stichworte des Lexikons des internationalen Steuerrechts mit dem Stand 2019 finden Sie jetzt hier.
I. Anwendungsbereich
1. Schutzbereich: Kapitalverkehr in einem grenzüberschreitenden Sachverhalt
[i]Geltung in EU und auch gegenüber DrittstaatenDie Art. 63 ff. AEUV beinhalten die Freiheit des Kapital- und Zahlungsverkehrs, und zwar sowohl innerhalb der Europäischen Union als auch gegenüber Drittstaaten.
Allgemeine Definitionen der Begriffe Kapital- und Zahlungsverkehr enthalten die Verträge nicht. Indes definiert der EuGH den Kapitalverkehr als Werteübertragung in Form von Sach- und Geldkapital, bei der es vorrangig um die Investition der transferierten Beträge und nicht um die Vergütung von Dienstleistungen geht ( 286/82 und 26/83, Luisi und Carbone, Slg. 1984 S. 377, Tz. 21). Zur näheren Konkretisierung [i]EuGH: Investition des transferierten Sach- und Geldkapitals muss für „Kapitalverkehr“ im Vordergrund stehender geschätzten Verhältnisweisen und Aktionen enthält die Kapitalverkehrsrichtlinie eine nicht abschließende Aufzählung von in den Anwe...