1. Grundvoraussetzung für einen Betriebsausgabenabzug von Zuwendungen an Unterstützungskassen ist, dass den Arbeitnehmern
eine schriftliche Leistungszusage erteilt worden sein muss. Dies entspricht dem Schriftformerfordernis bei unmittelbaren Versorgungszusagen/Pensionszusagen
nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG.
2. Die erforderliche Rechtsklarheit und Überprüfbarkeit der Versorgungszusage ist als erfüllt anzusehen, wenn aufgrund der
glaubhaften Schilderungen der Beteiligten zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Arbeitnehmer die Versorgungszusage
erhalten haben.
3. Auch bei Zuwendungen an eine Unterstützungskasse ist bei der Berücksichtigung von möglichen oder wahrscheinlichen künftigen
Entwicklungen bei der Bemessungsgrundlage der Anwartschaft von einer Überversorgung auszugehen.
4. Zwar ist bei der Beurteilung der Überversorgung eine feste Dynamisierung nicht zu berücksichtigen. Sehr wohl kann sich
jedoch eine Überversorgung daraus ergeben, dass die ohne Dynamisierung zugesagte Grundrente bereits für sich zu einer Überversorgung
führt.
5. Im Fall der Altersvorsorge unter Einschaltung von Unterstützungskassen können noch weitere Betriebsausgaben beim Trägerunternehmen
anfallen: Dies können zum einen Zinszahlungen sein, die der Arbeitgeber für das Darlehen zahlt, das er von der Unterstützungskasse
empfangen hat. Zum anderen kommen auch Konzeptions-, Beratungs- oder Verwaltungskosten in Frage, soweit der Arbeitgeber sie
trägt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): XAAAE-86862
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Online-Dokument
FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.11.2014 - 2 K 1441/11
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