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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 1441/11

Gesetze: EStG § 4d Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. b, EStG § 4d Abs. 1 S. 2, EStG § 6a Abs. 1 Nr. 3, EStG § 4 Abs. 4

Zuwendungen an Unterstützungskassen

Schriftform der Leistungszusage

Überversorgung

Zins- und Verwaltungskosten

Leitsatz

1. Grundvoraussetzung für einen Betriebsausgabenabzug von Zuwendungen an Unterstützungskassen ist, dass den Arbeitnehmern eine schriftliche Leistungszusage erteilt worden sein muss. Dies entspricht dem Schriftformerfordernis bei unmittelbaren Versorgungszusagen/Pensionszusagen nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 EStG.

2. Die erforderliche Rechtsklarheit und Überprüfbarkeit der Versorgungszusage ist als erfüllt anzusehen, wenn aufgrund der glaubhaften Schilderungen der Beteiligten zur Überzeugung des Gerichts feststeht, dass die Arbeitnehmer die Versorgungszusage erhalten haben.

3. Auch bei Zuwendungen an eine Unterstützungskasse ist bei der Berücksichtigung von möglichen oder wahrscheinlichen künftigen Entwicklungen bei der Bemessungsgrundlage der Anwartschaft von einer Überversorgung auszugehen.

4. Zwar ist bei der Beurteilung der Überversorgung eine feste Dynamisierung nicht zu berücksichtigen. Sehr wohl kann sich jedoch eine Überversorgung daraus ergeben, dass die ohne Dynamisierung zugesagte Grundrente bereits für sich zu einer Überversorgung führt.

5. Im Fall der Altersvorsorge unter Einschaltung von Unterstützungskassen können noch weitere Betriebsausgaben beim Trägerunternehmen anfallen: Dies können zum einen Zinszahlungen sein, die der Arbeitgeber für das Darlehen zahlt, das er von der Unterstützungskasse empfangen hat. Zum anderen kommen auch Konzeptions-, Beratungs- oder Verwaltungskosten in Frage, soweit der Arbeitgeber sie trägt.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
XAAAE-86862

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Nutzungsdauer:
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 26.11.2014 - 2 K 1441/11

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