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„Tomberger“ redivivus?
I. Der aktuelle Anlass: Der BilRUG-RegE
Wie der Phoenix aus der Asche gerät 20 Jahre post festum die „Tomberger“-Thematik erneut ins Visier der deutschen Bilanzwelt. Auslöser ist die im Regierungsentwurf des BilRUG aufgenommene Gesetzespassage (§ 272 Abs. 5 HGB-E) mit folgendem Wortlaut:
„Übersteigt der auf eine Beteiligung entfallende Teil des Jahresüberschusses in der Gewinn- und Verlustrechnung die Beträge, die als Dividende oder Gewinnanteil eingegangen sind oder auf deren Zahlung die Kapitalgesellschaft einen Anspruch hat, ist der Unterschiedsbetrag in eine Rücklage einzustellen, die nicht ausgeschüttet werden darf.“
Die Frage geht dann nach dem Inhalt des „Anspruchs“ i. S. des RegE mit der Zusatzfrage, wann dieser Anspruch im bilanzrechtlichen Sinne entstanden ist, also konkret: noch bis zum Bilanzstichtag oder erst danach.
II. Der Inhalt von „Tomberger“
Was hat nun „Tomberger“ in diesem Konnex zu sagen?
In den beiden einschlägigen Urteilen des EuGH und des BGH war folgender Sachverhalt zu entscheiden:
Eine Kapitalgesellschaft (GmbH) ist Alleingesellschafterin einer anderen Kapitalgesellschaft (GmbH) und kontrolliert sie.
Die beiden ...