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Zahlungen aus Scheinarbeitsvertrag
Wird ein Arbeitsvertrag nur zum Schein abgeschlossen und zahlt der Schuldner als Arbeitgeber ohne den Erhalt von Arbeitsleistungen Lohn, kann es sich hierbei um eine unentgeltliche Leistung (§ 134 Abs. 1 InsO) handeln, die – soweit sie binnen vier Jahren vor dem Antrag auf Insolvenzeröffnung vorgenommen worden ist – vom Insolvenzverwalter mit dem Ziel der Rückgewähr an die Insolvenzmasse angefochten werden kann. Dabei trägt der Insolvenzverwalter zwar die primäre Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines Scheinarbeitsvertrags bzw. der Unentgeltlichkeit der Leistung. Kann er dieser Darlegungslast aber selbst nach Ausschöpfen aller ihm zur Verfügung stehenden (rechtlichen) Mittel nicht nachkommen, weil er insoweit außerhalb des streitigen Geschehensablaufs steht, während der Anfechtungsgegner alle w...