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NWB direkt Nr. 13 vom Seite 297

Tarifprivilegien bei Betriebs- und Anteilsveräußerung

Hans Walter Schoor

[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB HAAAE-86328 Gewinne aus der Veräußerung von Betrieben, Teilbetrieben und kompletten Mitunternehmeranteilen unterliegen einkommensteuerlich dem Grunde nach einer „Sonderbesteuerung“. Diese gestattet, die Besteuerung der außerordentlichen Einkünfte unter bestimmten Voraussetzungen mit ermäßigten Steuersätzen, durch welche die Progressionswirkung gemildert werden soll.

Ausführlicher Beitrag s. .

Steuervergünstigungen bei Betriebsveräußerung

[i]Drei Steuervergünstigungen bei der Einkommensteuer – Gewinn wird nicht der Gewerbesteuer unterworfenBei der Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gibt es einkommensteuerlich drei Steuervergünstigungen, die nur unter bestimmten Voraussetzungen und zum Teil nur auf Antrag gewährt werden: Der sog. Veräußerungsfreibetrag nach § 16 Abs. 4 EStG, die Fünftel-Regelung nach § 34 Abs. 1 EStG und der ermäßigte Steuersatz nach § 34 Abs. 3 EStG. Gewerbesteuerlich sind Gewinne aus der Veräußerung eines Betriebs bei natürlichen Personen und Personengesellschaften, soweit an ihnen natürliche Personen beteiligt sind, nicht gewerbesteuerbar.

Alle wesentlichen Grundlagen des Betriebs müssen veräußert werden

[i]Funktional-quantitativer WesentlichkeitsbegriffNach dem für § 16 EStG geltenden funktional-quantitativen Wesentlichkeitsbegriff sind „wesentliche Betriebsgrundlagen“ alle Wirtscha...

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