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Kapitalanlagerecht | Beratungspflichten einer Bank bei Abschluss eines Währungsswap-Vertrags
Eine beratende Bank, die selbst nicht Vertragspartnerin des Swap-Vertrags ist, muss bei spekulativen Swap-Geschäften nicht über den sog. negativen Marktwert aufklären (vgl. auch XI ZR 33/10, BGHZ 189 S. 13). Im konkreten Fall hatte ein Geschäftsmann die Sparkasse Nürnberg wegen angeblicher Falschberatung beim Abschluss eines Währungsswap-Vertrags mit der Landesbank [i]infoCenter „Termingeschäfte/ Derivate” NWB QAAAC-44716 Baden-Württemberg auf Schadensersatz verklagt. Sog. Cross-Currency-Swaps, um die es im Streitfall ging, sind Wetten mit der Bank auf Wechselkursunterschiede von zwei vorher festgelegten Währungen. Der Geschäftsmann hatte bereits Erfahrung mit Swap-Geschäften und sich selbst als „spekulativ“ beschrieben. Er spekulierte auf einen Anstieg der türkischen Lira gegenüber dem Schweizer Franken. Währen...