BFH Beschluss v. - I B 45/14

Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens im Falle der Klage gegen einen Schätzungsbescheid

Gesetze: FGO § 65 Abs. 2, FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3, FGO § 116 Abs. 3 Satz 3, FGO § 65 Abs. 1, AO § 162

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin), einer GmbH, richtet sich gegen die Festsetzung der Körperschaftsteuer 2001 sowie die Aufhebung des Bescheids zur Feststellung des zum verbleibenden Verlustvortrags. Beide Bescheide beruhen auf einer Schätzung des im Jahr 2001 von der Klägerin erzielten Einkommens. Die Klage wurde vom Finanzgericht (FG) abgewiesen, da die Klägerin den Gegenstand ihres Klagebegehrens nicht innerhalb der nach § 65 Abs. 2 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) gesetzten Ausschlussfrist bezeichnet habe. Die Revision hat das FG nicht zugelassen ().

2 II. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist zu verwerfen, da sie nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Gründe für eine Revisionszulassung genügt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).

3 1. Zwar geht die Klägerin zutreffend davon aus, dass ein Verfahrensfehler i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO dann zu bejahen ist, wenn das FG über eine zulässige Klage nicht zur Sache, sondern durch Prozessurteil entscheidet, weil es z.B. —wie vorliegend geltend gemacht— die Klage zu Unrecht mit der Begründung als unzulässig abweist, der Gegenstand des Klagebegehrens sei —trotz der dafür vom Gericht gemäß § 65 Abs. 2 Satz 2 FGO gesetzten Ausschlussfrist— von der Klägerin nicht hinreichend bezeichnet worden (z.B. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs —BFH— vom III B 13/13, BFH/NV 2013, 1795; vom X B 130/13, BFH/NV 2014, 371). Im Streitfall sind Gründe, die einen solchen Verfahrensfehler tragen könnten, auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens jedoch nicht ersichtlich. Vielmehr ist das FG mit der ständigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass die Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens im Falle der Klage gegen einen Schätzungsbescheid nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich substantiierte Darlegungen dazu erfordert, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden (vgl. , BFH/NV 2007, 2304; Senatsbeschluss vom I B 164/13, juris), und hierfür (ausnahmsweise) dann ein bestimmter Klageantrag ausreichen kann, wenn der Sachverhalt, um den gestritten wird, in groben Zügen aus der Einspruchsentscheidung oder einer Einspruchsbegründung, auf die Bezug genommen wird, erkennbar ist (, BFHE 201, 409, BStBl II 2003, 606). Soweit die Beschwerdeschrift hierzu vorträgt, dass die Klägerin im Klageverfahren auf ihren Vortrag gegenüber dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) Bezug genommen habe, nach dem sie die Feststellung eines Verlustvortrags von 1 Mio. € begehre, widerspricht dies dem vom FG festgestellten Sachverhalt insofern, als die Vorinstanz von einem Begehren auf Feststellung des Verlustvortrags in Höhe von „mindestens 1 Mio. €” ausgegangen ist und das FG hieran keinen bestimmten Klageantrag (d.h. keinen „genau bezeichneten Betrag”) gesehen hat, da es „nicht wisse, worüber es ... entscheiden müsse”. Demgemäß wäre es —woran es vorliegend erkennbar fehlt— erforderlich gewesen, dass die Beschwerdeschrift sich mit dieser Begründung des vorinstanzlichen Urteils konkret auseinandergesetzt hätte.

4 2. Im Übrigen sieht der Senat von einer Begründung dieses Beschlusses ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).

5 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
BFH/NV 2015 S. 696 Nr. 5
QAAAE-86633