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Kapitalgesellschaften: Anteilstausch nach § 21 UmwStG
Offene Fragen bei der Bewertung „anderer Wirtschaftsgüter“
Für die Steuerfolgen der Einbringung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft gegen Gesellschaftsrechte gilt § 21 UmwStG. So regelt diese Vorschrift insbesondere den Wertansatz der eingebrachten Anteile auf Ebene der übernehmenden Gesellschaft sowie die Steuerfolgen der Einbringung auf Ebene der einbringenden Gesellschaft. Ein steuerneutraler Anteilstausch ist dabei nur möglich, wenn die übernehmende Gesellschaft die eingebrachten Anteile mit dem Buchwert ansetzt, weil dieser Wertansatz auf Ebene der einbringenden Gesellschaft sowohl als Veräußerungspreis der eingebrachten Anteile als auch als Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile gilt. Erhält der Einbringende neben Gesellschaftsrechten an der übernehmenden Gesellschaft noch sog. andere Wirtschaftsgüter, kann dies zur Entstehung eines sog. Einbringungsgewinns führen. Einzelheiten zu dessen Entstehung und Ermittlung hält § 21 UmwStG ebenfalls bereit. Allerdings schenkt diese Norm der Bewertung der weiteren Gegenleistung keine weitere Beachtung. Dieses Problem greift der nachfolgende Beitrag auf. Ausgangspunkt der Betrachtung ist ein kurzer Überblick über den Anteilstausch i....