SteuerStud Nr. 4 vom Seite 189

Neuregelung der erbschaftsteuerlichen Verschonungsregelungen

Karin Hückel | Redaktion | steuerstud-redaktion@nwb.de

Liebe Leserinnen, liebe Leser,

die Bundesregierung hat die Koalitionäre Ende Februar 2015 vor dem Hintergrund des (BStBl 2015 II S. 50 NWB AAAAE-81469) in einem Eckpunktepapier über mögliche erbschaftsteuerliche Änderungen informiert. Die Inhalte erscheinen richtungsweisend für den anstehenden Gesetzentwurf, der möglicherweise mit Erscheinen dieser Ausgabe vorliegen wird, und haben sowohl in der Wirtschaft als auch in der Beraterschaft für Unruhe gesorgt. Der Gesetzgeber ist gehalten, bis spätestens eine verfassungskonforme Neuregelung zu treffen.

Diskutiert wird insbesondere die Frage, wie die vom Gericht geforderte Bedürfnisprüfung für „große“ Unternehmen geregelt werden soll. Schon heute müssen Nachfolger das Unternehmen mindestens fünf Jahre lang weiterführen und die Arbeitsplätze erhalten, wenn das übertragene Betriebsvermögen von der Erbschaftsteuer verschont werden soll. Die Neuregelung muss sich in das vom BVerfG bestätigte Verschonungskonzept integrieren. Ferner sollte sie verfassungsfest und wenig bürokratisch sein. Dreh- und Angelpunkt der künftig erforderlichen Bedürfnisprüfung ist die Definition von „großen“ Unternehmen. Diese muss sich aus Sicht des DIHK an der Unternehmensstruktur in Deutschland und der internationalen Wettbewerbssituation der Betriebe orientieren. Das BVerfG hat beispielhaft einen Wert von 100 Mio. € pro geerbten Unternehmensanteil genannt. Das entspricht nach heutigen Bewertungsmethoden für das Betriebsvermögen einem Wert von mindestens 300 Mio. €. Die vom BMF ins Spiel gebrachte Freigrenze von 20 Mio. € pro Erwerb und der Einbezug von Privatvermögen würden hingegen mit hoher Wahrscheinlichkeit dazu führen, dass zahlreiche Erben von Familienunternehmen auch dann Erbschaftsteuer auf das Betriebsvermögen zahlen müssen, wenn sie den Betrieb unverändert weiterführen.

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Herzliche Grüße

Ihre

Karin Hückel

Fundstelle(n):
SteuerStud 4/2015 Seite 189
NWB ZAAAE-86348