WP Praxis Nr. 4 vom Seite 1

Wertaufhellungsprinzip in der Abschlussprüfung ...

Dipl.-Ök. Patrick Zugehör | Verantw. Redakteur | wp-redaktion@nwb.de

... Hinweise zu IDW PS 203 n. F.

Die gesetzlichen Vertreter einer Gesellschaft haben die Vermögensgegenstände und Schulden zum Abschlussstichtag einzeln zu bewerten. Die Bewertung führen sie regelmäßig zeitlich erst nach dem Stichtag für das abgelaufene Geschäftsjahr durch. Folglich entwickeln Rechnungslegende höhere und zum Teil auch gesichertere Erkenntnisse über die angesetzten Vermögensgegenstände und Schulden im Rahmen der Abschlussarbeiten. Hieraus entsteht die Problematik der Wertaufhellung im Zeitraum zwischen dem Abschlussstichtag und dem Datum der Abschlusserstellung sowie mithin dem Datum des Bestätigungsvermerks durch den Abschlussprüfer und dem Datum der Abschlussfeststellung. Müller-Burmeister und Sepetauz erläutern das (handelsrechtliche) Stichtagsprinzip vor dem Hintergrund von Erkenntnissen und Ereignissen nach dem Abschlussstichtag. Geprägt aus der Rechtsprechung wurde der Rechtsbegriff der Wertaufhellung entwickelt. Die Unterscheidung zwischen wertaufhellenden und wertbegründenden Ereignissen bzw. die Beurteilung des Informationsstands eines sorgfältigen Kaufmanns hat der Abschlussprüfer fortlaufend im Rahmen seiner Prüfungshandlungen einzubeziehen (IDW PS 203 n. F.), um die Vollständigkeit der im Abschluss erfassten Sachverhalte und die relevanten Faktoren im Hinblick auf eine zutreffende Bewertung zu gewährleisten.

Sorgfalts- und Redepflichten des Wirtschaftsprüfers

Der Wirtschaftsprüfer hat in Prüfungs- und Beratungsaufträgen stets eine gewissenhafte Sorgfalt zu beachten. Was sich hinter dem Begriff der Sorgfaltspflicht verbirgt, ist dabei vom Einzelfall abhängig und bedarf der Konkretisierung. Eine mögliche Ausprägung der allgemeinen Sorgfalt ist auch die Redepflicht des Wirtschaftsprüfers in allgemeinen Prüfungsaufträgen und in besonderen Situationen. Der Beitrag von Kirchner enthält eine grundlegende Auseinandersetzung mit Sorgfalts- und Redepflichten sowie eine Analyse einschlägiger Rechtsprechung. Er soll somit eine Hilfestellung geben für die Sensibilisierung in besonderen Situationen.

MaBV-Prüfung und Beurteilung des Qualitätssicherungssystems

Nach einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom bildet eine Prüfung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) keine ausreichende Grundlage für die Beurteilung des Qualitätssicherungssystems bei der Durchführung von Prüfungsaufträgen im Rahmen der Qualitätskontrolle nach § 57a WPO. Im Urteil wird aber auch ein Detailproblem der gesetzlichen Regelungen über die Durchführung von Qualitätskontrollen im Berufsstand der Wirtschaftsprüfer und vereidigten Buchprüfer deutlich: Die Teilnahmebescheinigung hängt allein an der Person des Berufsträgers bzw. der Berufsgesellschaft und nicht an der dahinter stehenden Organisation, derer sich der Berufsträger bzw. die Berufsgesellschaft bedient. Deussen setzt sich kritisch mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin auseinander.

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Patrick Zugehör

Fundstelle(n):
WP Praxis 4/2015 Seite 1
NWB WAAAE-86310