Wohnsitz im Inland bei Einräumung eines schuldrechtlichen Wohnrechts
Besteuerung von Zinseinnahmen nach DBA-England und DBA-Südafrika
steuerliche Zurechnung von Vermögen bei Zugewinnausgleich
keine steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus Anleihen
Besteuerung von Einnahmen bei Einstellung des Strafverfahrens
Leitsatz
1. Die Einräumung eines schuldrechtlichen Wohnrechts lässt darauf schließen, dass ein Wohnsitz i. S. d. § 8 AO vorliegt, so
dass der Inhaber der Wohnung im Inland unbeschränkt steuerpflichtig ist.
2. Bei einem inländischen Wohnsitz sind Zinseinnahmen sowohl nach dem DBA-England als auch nach dem DBA-Südafrika im Inland
zu versteuern.
3. Schließt der Steuerpflichtige in einem Scheidungsverfahren hinsichtlich des Zugewinnsausgleichs einen Vergleich ab, lässt
dies darauf schließen, dass er das bei dem Vergleich berücksichtigte Vermögen nicht als Treuhänder verwaltet hat.
4. Verluste aus einer Anleihe wegen der Bonitätsverschlechterung der Anleiheschuldnerin sind als private Vermögensverluste
steuerlich nicht zu berücksichtigen.
5. Die Einstellung des Strafverfahrens wegen Betrugs nach § 153a StPO führt nicht dazu, dass die hieraus erzielten Einnahmen
steuerlich erfasst werden dürfen.
Fundstelle(n): RAAAE-86248
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 19.09.2013 - 3 K 4682/10
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