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FG Hamburg 04.11.2014 2 K 95/14, BBK 6/2015 S. 256

Steuerrecht | Berufshaftpflichtversicherung bei einer Rechtsanwalts-GmbH

Die Beiträge einer Rechtsanwalts-GmbH für ihre eigene Berufshaftpflichtversicherung führen nicht zu einem geldwerten Vorteil für die angestellten Rechtsanwälte. Die Rechtsanwalts-GmbH ist daher insoweit nicht zur Abführung von Lohnsteuer verpflichtet.

Nach [i]Berufshaftpflichtversicherung im eigenen Interesse der GmbHdem FG Hamburg liegt die Beitragszahlung für die eigene Berufshaftpflichtversicherung der GmbH in deren überwiegend eigenbetrieblichem Interesse. Denn ohne eigene Berufshaftpflichtversicherung wird die Rechtsanwalts-GmbH nicht zugelassen, und bei Wegfall des Versicherungsschutzes droht ein Widerruf der Zulassung .

Dies [i]Deckungszusage über dem Mindestbetraggilt auch dann, wenn die Deckungszusage über der Mindestversicherungssumme von 2,5 Mio. € gemäß § 59j Abs. 2 BRAO liegt. Bei der Betreuung von Großmandanten droht nämlich im Fall einer Falschberatung die Insolvenz. Ein...

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