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Bayerisches Landesamt für Steuern 21.01.2015 S 0339.1.1-1/2 St42, BBK 6/2015 S. 256

Umsatzsteuer | Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung nach Schätzung

Nach einer Schätzung der Umsatzsteuer hat die Abgabe der Umsatzsteuer-Jahreserklärung die Wirkung einer Steueranmeldung gemäß §§ 167168 AO, wenn die Schätzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erfolgt ist. Nach Auffassung des Bayerischen Landesamts für Steuern bedeutet dies:

  • Ergibt sich aus der Jahreserklärung eine höhere USt als nach dem Schätzungsbescheid, steht die Jahreserklärung einer geänderten Steuerfestsetzung gleich (§ 168 Satz 1 AO).

  • Ergibt [i]Schätzungsbescheid unter dem Vorbehalt der Nachprüfung sich aus der Jahreserklärung eine niedrigere USt als nach dem Schätzungsbescheid, so ist die Zustimmung des FA erforderlich, damit die Jahreserklärung als Steuerfestsetzung gilt (§ 168 Satz 2 AO).

Stand [i]Kein Vorbehalt der Nachprüfung: Änderungsantragder Schätzungsbescheid aber nicht unter dem Vorbehalt der Nachprüfung, ist in der Abgabe der Jahreserklärung ein Antrag auf Änderung der USt zu s...

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