USt direkt digital Nr. 5 vom Seite 1

Es grünt so grün

Dipl.-Finw. Jennifer Piaseczny | Produktmanagerin | ust-direkt-redaktion@nwb.de

Sehr geehrte Damen und Herren,

Dauergrünland – als solches werden landwirtschaftlich genutzte Grundfutterflächen bezeichnet, auf denen Gras und krautige Pflanzen als Dauerkultur wachsen. Solche Flächen – in Deutschland immerhin rund 4,5 Mio. Hektar – dürfen mind. fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs sein. Ab ist die Erhaltung von Dauergrünland Bestandteil der „Greeningverpflichtungen“ geworden. Betriebe, die diesen unterliegen, dürfen Dauergrünland in umweltsensiblen Gebieten nicht mehr umwandeln oder nur unter der Auflage, eine Ersatzfläche anzulegen.

Die anzulegende Ersatzfläche muss nicht zwingend im Eigentum des umbruchwilligen Landwirts (A) stehen. Als Ersatzfläche kommen auch von einem anderen Landwirt (B) bewirtschaftete Flächen in Betracht. B legt daher auf seinen bewirtschafteten Ackerflächen Dauergrünland an und erhält dafür eine Zahlung von A. Es stellt sich die Frage der umsatzsteuerlichen Behandlung.

Die Leistung von B an A besteht in der Verpflichtung, bestimmte Flächen künftig als Dauergrünland statt wie bisher als Ackerland zu nutzen. Mangels Nutzungsüberlassung kommt eine Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 12 UStG nicht in Betracht. Der Umsatz unterliegt auch nicht der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 UStG, da A die an ihn erbrachte Leistung gerade nicht für die landwirtschaftliche Erzeugertätigkeit nutzt. Die steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung unterliegt daher der Regelbesteuerung ().

Grüße aus Herne

Jennifer Piaseczny

Fundstelle(n):
USt direkt digital 5 / 2015 Seite 1
NWB TAAAE-86162