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Infektionshygienische Leistungen einer Hygienefachkraft als umsatzsteuerfreie Heilbehandlung
, veröffentlicht am 23. 12. 2014
Leistungen an Krankenhäuser oder Ärzte, die dazu dienen, dass die Leistungsempfänger im Rahmen ihrer Heilbehandlungen ihre Verpflichtungen aus dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) erfüllen, sind umsatzsteuerfrei.
A. Leitsatz
Infektionshygienische Leistungen eines Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene an Krankenhäuser, Altenheime oder Pflegeheime sind (nur) insoweit nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG a. F. umsatzsteuerfrei, als diese Einrichtungen mit den bezogenen Leistungen bei der Ausübung einer Heilbehandlungstätigkeit infektionshygienische Anforderungen erfüllen müssen.
B. Sachverhalt
Der Kläger ist Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene. Im Rahmen dieser Tätigkeit berät er insbesondere Krankenhäuser und Altenheime, erstellt Hygienekonzepte und -pläne und führt Fortbildungsveranstaltungen durch. Das Finanzamt behandelte diese Leistungen als umsatzsteuerpflichtig, während der Kläger die Steuerfreiheit seiner Tätigkeiten als Heilbehandlungen beanspruchte.
Nach Auffassung des Finanzgerichts Münster () gehören zu den umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden. Demnach stellen auch ...