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BFH 02.12.2014 VIII R 34/13, NWB 12/2015 S. 803

Einkommensteuer | Anwendung des Werbungskostenabzugsverbots bei vor dem 1. 1. 2009 zugeflossenen Kapitalerträgen

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Das Werbungskostenabzugsverbot des § 20 Abs. 9 Satz 1 EStG findet auch dann Anwendung, wenn Ausgaben, die nach dem 31. 12. 2008 getätigt wurden, mit Kapitalerträgen zusammenhängen, die bereits vor dem 1. 1. 2009 zugeflossen sind. (2) Auch bei der sog. Günstigerprüfung nach § 32d Abs. 6 Satz 1 EStG findet § 20 Abs. 9 EStG Anwendung.

Anmerkung:

Wie im Urteil vom [i]Kehrein, NWB 37/2014 S. 280028. 1. 2015 - VIII R 13/13 NWB KAAAE-86113 (s. unten) hat der BFH den Werbungskostenabzug im Rahmen der Günstigerprüfung abgelehnt. Der Werbungskostenabzug ist folglich nur erreichbar, wenn die Abgeltungsbesteuerung nach § 32d Abs. 2 EStG nicht greift oder der Steuerpflichtige in betriebliche Einkünfte „flieht“ (§ 20 Abs. 8 EStG). Nicht überzeugend ist nach der Anwendungsregelung, dass der BFH nach...

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