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Kapitalertragsteuer aufgrund wirtschaftlicher Tätigkeiten der öffentlichen Hand
Praxisorientierte Hinweise zum
[i]BMF-Schreiben vom 9. 1. 2015 (BStBl 2015 I S. 110)Entfaltet eine juristische Person des öffentlichen Rechts wirtschaftliches Tun außerhalb ihres Hoheitsbetriebs, unterliegt sie mit insoweit erzielten Gewinnen grds. der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer – getrennt nach Tätigkeitsfeldern in einzelnen Betrieben gewerblicher Art. Darüber hinaus unterliegt das Ergebnis der wirtschaftlichen Tätigkeit, so es an die Trägerkörperschaft abgeführt wird oder als abgeführt gilt, gem. § 20 Abs. 1 Nr. 10 i. V. mit § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7b, 7c, § 43a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG einer definitiven Belastung mit Kapitalertragsteuer in Höhe von 15 % (zzgl. Solidaritätszuschlag von 5,5 % auf 15 %, insgesamt mithin 15,825 %). Dergestalt soll eine Gleichstellung der eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübenden juristischen Person des öffentlichen Rechts mit Anteilseignern privatrechtlicher Körperschaften herbeigeführt werden. Zu den damit verbundenen Fragestellungen ist am (BStBl 2015 I S. 110) ein BMF-Schreiben ergangen, welches wesentliche Neuerungen im Vergleich zu dem vorausgegangenen (BStBl 2002 I S. 935) in der durch das (BStBl 2005 I S. 831) geänderten Fassung enthält. Die Ausführungen der Finanzver...