Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Die neue Stetigkeitsforderung des Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU
Implikationen und Konsequenzen für das deutsche Handelsbilanzrecht
Im Zuge der Überarbeitung der europäischen Rechnungslegungsvorschriften wurde die Stetigkeitsvorgabe einer umfassenden Transformation unterzogen. Während Art. 31 Abs. 1 Buchst. b der 4. EG-Richtlinie (4. EG-RL) bislang lediglich festlegte, „in der Anwendung der Bewertungsmethoden [solle] Stetigkeit bestehen“, fordert die neue EU-Bilanzrichtlinie 2013/34/EU in Art. 6 Abs. 1 Buchst. b nunmehr: „Rechnungslegungsmethoden und Bewertungsgrundlagen sind von einem Geschäftsjahr zum nächsten stetig anzuwenden“. Darüber hinaus fehlt innerhalb der neuen EU-Bilanzrichtlinie eine explizite Synonymvorschrift zu Art. 31 Abs. 2 der 4. EG-RL für begründete Ausnahmefälle. Der vorliegende Beitrag analysiert die veränderten europarechtlichen Stetigkeitsvorgaben und zeigt auf, inwiefern diese – trotz fehlender expliziter Berücksichtigung im BilRUG – auf das handelsgesetzliche Stetigkeitsprinzip durchschlagen.
Zwirner, EU-Bilanzrechtsreform: Änderungen der EU-Richtlinien zur Rechnungslegung, NWB LAAAE-63278
Welche Verschärfungen wurden auf europäischer Ebene am Stetigkeitsprinzip vorgenommen?
Wie wirken sich diese Verschärfungen auf das handelsgesetzliche Stetigkeitsprinzip aus?
Welc...