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Der Gewinn von Bau- und Montagebetriebsstätten nach der BsGaV
[i] Ausführlicher Beitrag s. Seite 166 Der Authorized OECD Approach (AOA) gilt über § 1 Abs. 5 AStG im deutschen Steuerrecht. Detailfragen regelt die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung – auch zu Besonderheiten für Bau- und Montagebetriebsstätten (§§ 30–34 BsGaV). Die Vorschriften für Baubetriebsstätten sind insgesamt sachgerecht. Kritik verdient, dass Kosten für Unterauftragnehmer nicht in die Kostenbasis einzubeziehen sind. Zudem kann das Erfordernis der laufenden Abrechnung im Zusammenspiel mit der Vorschrift zum Verlustabzug zu einer Scheingewinnbesteuerung führen.
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
I. Grundsätze der Zuordnung von Wirtschaftsgütern und des Bau-/Montageauftrags
[i]BsGaV unter NWB DokID NWB KAAAE-43902 Die bestehenden Grundsätze (vgl. BMF-Verwaltungsgrundsätze, Schreiben vom - IV C 5 - S 1341 - 4/83 mit späteren Änderungen und BMF-Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze) wurden großteils in die BsGaV übernommen.
[i]Ausschlaggebend sind nach dem AOA die lokalen PersonalfunktionenMaßgebend für die Gewinnabgrenzung nach AOA sind die von Stammhaus und Betriebsstätte wahrgenommenen Personalfunktionen. Materielle und immaterielle Wirtschaftsgüter werden dem Stammhaus zugerechnet und damit eine Entstrickungsbesteuerung vermieden. Die tatsächliche Nutzung auf der Baube...