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IWB Nr. 5 vom Seite 166

Der Gewinn von Bau- und Montagebetriebsstätten nach der BsGaV

Eine erste Analyse der Sonderregelungen und ihrer Auswirkungen für die Praxis

Axel Neumann-Tomm

[i]BsGaV unter NWB DokID NWB KAAAE-43902 § 1 Abs. 5 AStG verankert den „Authorized OECD Approach“ (AOA) im deutschen Steuerrecht. Detailfragen regelt die Betriebsstättengewinnaufteilungsverordnung (BsGaV – BGBl 2014 I S. 1603) vom . Den Besonderheiten für Bau- und Montagebetriebsstätten sollen § 30 bis § 34 BsGaV Rechnung tragen. Sie sollen im Folgenden auf ihre Praxistauglichkeit untersucht werden.

Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie in .

I. Betriebsstättenbesteuerung

1. Betriebsstätten allgemein

a) Besteuerungsrechte

[i]Synchrone Bestimmung der Betriebsstättengewinne ist elementarDen Gewinn einer Betriebsstätte können der Ansässigkeitsstaat des Unternehmens und der Betriebsstättenstaat besteuern (Art. 7 Abs. 1 Satz 2 OECD-MA). Eine Doppelbesteuerung wird vermieden, indem der Ansässigkeitsstaat den Betriebsstättengewinn entweder von einer Besteuerung freistellt oder die im Betriebsstättenstaat gezahlten Steuern anrechnet. Um das Ziel tatsächlich zu erreichen, müssen beide Staaten den Betriebsstättengewinn nach derselben Methodik ermitteln. Art. 7 Abs. 2 OECD-MA, der diese Systematik enthält, ist daher integraler Bestandteil von Art. 7 OECD-MA. Ohne ihn könnte eine Doppelbesteuerung nicht vermieden werden.

b) Betriebsstättengewinnermittlung

[i]OECD-MA 2010 unter NWB DokID NWB QAAAE-42137 Seit dem OECD-Update 2...

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