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Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung bei Vorliegen eines Benachteiligungsvorsatzes
Der BGH hat zu den Voraussetzungen einer Insolvenzanfechtung gem. § 133 Abs. 1 Satz 1 InsO Stellung genommen. Hiernach ist eine Rechtshandlung anfechtbar, welche der Schuldner in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mit dem Vorsatz, seine Gläubiger zu benachteiligen, vorgenommen hat, wenn der andere Teil zur Zeit der Handlung den Vorsatz des Schuldners kannte. Der Benachteiligungsvorsatz liegt vor, wenn der Schuldner bei Vornahme der Rechtshandlung (§ 140 InsO) die Benachteiligung der Gläubiger im Allgemeinen als Erfolg seiner Rechtshandlung gewollt oder als mutmaßliche Folge erkannt und gebilligt hat. Der BGH hat deutlich gemacht, dass sich die Zahlungsunfähigkeit im gesamten Insolvenzrecht nach § 17 InsO beurteilt (vgl. NWB BAAAE-46481). De...