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Anwendung von § 15a EStG bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB IAAAE-85402 Der IX. BFH-Senat hat mit Urteil vom - IX R 52/13 NWB IAAAE-82930 eine Grundsatzentscheidung zur Verlustverrechnung bei vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG nach § 21 Abs. 1 Satz 2 i. V. mit § 15a EStG gefällt. Erzielt eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG, für die zum Schluss des letzten Wirtschaftsjahres ein aus Vermietungseinkünften nach § 21 EStG resultierender verrechenbarer Verlust entsprechend § 15a Abs. 4 EStG festgestellt wurde, im laufenden Wirtschaftsjahr einen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtigen Gewinn aus der Veräußerung von Grundbesitz, darf sie den festgestellten verrechenbaren Verlust nicht nur mit positiven Vermietungseinkünften, sondern auch mit dem Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG verrechnen.
Ausführlicher Beitrag s..
BFH-Urteil vom 2. 9. 2014 - IX R 52/13
[i]BFH: „Sinngemäße“ Anwendung von § 15a EStGDieses Ergebnis leitet der IX. BFH-Senat aus der in § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG angeordneten „sinngemäßen“ Anwendung von § 15a EStG für Einkünfte vermögensverwaltender Personengesellschaften mit beschränkt haftenden Gesellschaftern (regelmäßig Immobilien-KG) ab. Aus dem Normzweck, dem Gesetzeswortlaut und der Entstehungsgeschichte von § 21 Abs. 1 Satz 2 EStG ergebe sich, dass dem einschränkenden Verständnis der Finanzverwaltung zur Verl...