BGH Beschluss v. - IX ZA 37/14

Instanzenzug:

Gründe

1Die als Gegenvorstellung auszulegende Eingabe vom gibt keinen Anlass zur Änderung des angegriffenen Beschlusses. Auch die nunmehrigen Darlegungen genügen nicht den Anforderungen der Rechtsprechung an einen Antrag auf Bestellung eines Notanwalts (vgl. , NJW-RR 2004, 864; vom - IX ZB 186/06, FamRZ 2007, 635 f; vom - IX ZA 26/10, WuM 2010, 649 Rn. 1; vom - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2), obwohl die Beklagte spätestens nach Erhalt der ablehnenden Entscheidung des Senats über diese unterrichtet war.

2Die Beklagte kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Fundstelle(n):
WAAAE-85526