Neues Beitragsrecht in der gesetzlichen Krankenversicherung ab 1. 1. 2015
2015
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VI. Folgen der Erhebung von Zusatzbeiträgen
1. Sonderkündigungsrecht der Mitglieder
Bindungsfrist entfällt, Kündigungsfrist nicht
Mitglieder, die ihr Krankenkassenwahlrecht ausgeübt haben, sind an diese Wahl grundsätzlich für mindestens 18 Monate gebunden (sog. Bindungsfrist, vgl. § 175 Abs. 4 Satz 1 SGB V). Die Bindungsfrist ist ein Zeitraum von 18 zusammenhängenden Zeitmonaten und berechnet sich von dem Zeitpunkt, an dem die Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse beginnt.
Beginn der Mitgliedschaft am
Ablauf der Bindungsfrist am
Dem Merkmal „Beginn der Mitgliedschaft“ kommt dabei in der Praxis große Bedeutung zu. Unterbrechungen der Mitgliedschaft führen nämlich dazu, dass bei erneutem Eintritt von Versicherungspflicht eine andere Krankenkasse gewählt werden kann, wenn die letzte Mitgliedschaft kraft Gesetz endete; es muss dann die Einhaltung der Bindungsfrist nicht beachtet werden. Eine Unterbrechung, die einen Krankenkassenwechsel ohne Durchführung des formellen Kündigungsverfahrens i. S. von § 175 Abs. 4 SGB V ermöglicht, liegt (nur) dann vor, wenn zwischen zwei Mitgliedschaften für mindestens 1 Kalendertag eine Familienversicherung oder keine Ver...