Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Keine Umsatzsteuerbefreiung für Behandlungen rein kosmetischer Natur (Schönheitsoperationen)
Bisherige Rechtsauffassung
Die bisherige Rechtsauffassung des Bundesfinanzhofs, dass Schönheitsoperationen und vergleichbare Eingriffe nicht unter die umsatzsteuerlichen Befreiungsvorschrift für Heilbehandlungsleistungen fallen, wurde kurzzeitig ins Wanken gebracht. Als steuerfrei i. S. v. § 4 Nr. 14 UStG galten lediglich Operationen von Heilbehandlern und Heilbehandlungseinrichtungen, die der medizinischen Behandlung einer Krankheit oder dem Schutz der Gesundheit dienen, was die nationale höchstrichterliche Rechtsprechung in der Vergangenheit immer wieder bekräftigt hatte.
An dieser Sichtweise hatte der BFH jedoch (, NV, veröffentlicht am ) ernstliche Zweifel eingeräumt. Der Betreiberin einer Klinik, in der im Streitjahr durch approbierte Ärzte vorwiegend ästhetisch-chirurgische Maßnahmen wie Fettabsaugungen, Gesichts-, Hals- und Augenlid-Straffungen sowie Brustvergrößerungen, -verkleinerungen und -straffungen durchgeführt wurden, wurde wegen Ihrer Auffassung der Steuerfreiheit dieser Leistungen die Aussetzung der Vollziehung nach § 361 AO gewährt, da aufgrund einer beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) a...